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   KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20   

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https://dejure.org/2021,23346
KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20 (https://dejure.org/2021,23346)
KG, Entscheidung vom 08.02.2021 - 19 W 10/20 (https://dejure.org/2021,23346)
KG, Entscheidung vom 08. Februar 2021 - 19 W 10/20 (https://dejure.org/2021,23346)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 251/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Der Erblasser ist dann nicht mehr in der Lage, sich über die Tragweite seiner Anordnungen, insbesondere über ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und die Gründe der Verfügungen ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen Dritter zu handeln (BGH FamRZ 1958, 127, 128); OLG Celle FamRZ 2007, 417; MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 33).

    Dabei ist entscheidend, ob die psychischen Funktionen des Auffassens, des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (BGH FamRZ 1958, 127, 128), ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. September 2001 - 1Z BR 124/00 -, Rn. 16, juris).

    Allein maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist dabei der der Errichtung des Testaments (BGH BeckRS 1958, 31372778 = FamRZ 1958, 127 (128); BGHZ 30, 294 = NJW 1959, 1822).

  • KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Anfechtung des Testaments durch den

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Schließlich muss die Person in der Lage sein, einen gefassten Entschluss auch umzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 02.06.2017 - 6 W 95/16 -, juris, Rn. 35, m. w. N.).

    Wenn also wie vorliegend und wie oben dargestellt sich aus den zahlreichen ärztlichen Befunden keine kognitiven Störungen in Form von Dauerveränderungen (mit Ausnahme flukturierender Störungen wegen Diabetes) vor dem Zeitpunkt Dezember 2014 ergeben und auch sonst keine gesicherten Kenntnisse hierzu vorliegen oder beschaffbar sind, ist die logische Interpolation vom Zustand des Erblassers am 9.2.2015 auf den Zustand am 29.12.2014 nicht hinreichend sicher möglich (vgl. auch beispielhaft KG, Beschluss v. 2.6.2017, 6 W 95/16 Rn. 36 ff.).

  • OLG München, 22.10.2014 - 31 Wx 239/13

    Erbscheinerteilungsverfahren: Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit des

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Einem Antrag auf mündliche Anhörung zu folgen ist insbesondere dann nicht geboten, wenn wie hier eine ausführliche schriftliche Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten erfolgte und Senat und Nachlassgericht die vom Gutachter herangezogenen Anknüpfungstatsachen in Form der Krankenunterlagen und ärztlichen Stellungnahmen selbst vorliegen hatte und so kritisch bewerten konnte (vgl. OLG München v. 22.10.2014, 31 Wx 239/13, Rn. 27).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09

    Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Im erstinstanzlichen Erbscheinsverfahren ist jedoch die Durchführung eines Anhörungstermins oder einer mündlichen Verhandlung nicht von Amts wegen vorgeschrieben, so dass dies auch für die zweite Instanz gilt (vgl. ausführlich OLG Schleswig, Beschluss v. 14.1.2010, 3 Wx 92/09).
  • BayObLG, 02.11.1989 - BReg. 1a Z 52/88

    Testierfähigkeit; Erblasser; Anordnung; Gebrechlichkeitspflegschaft

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Nicht ausreichend ist es, wenn der Erblasser der Anregung eines Dritten kraft eigenen Entschlusses folgt oder dessen Forderungen und Erwartungen Motiv für den Inhalt der letztwilligen Verfügung sind (BayObLG, Beschluss v. 2.11.1989, Breg 1a Z 52/88, Rn. 42).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2018 - 20 W 4/16

    Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Abzugrenzen ist die pathologische Fremdbeeinflussbarkeit von normal psychologisch wirksamen Einflüssen Dritter, wie sie üblicherweise in die eigenständige Urteilsbildung eingehen (Cording aaO), Entscheidend ist hierbei, ob die Freiheit des Willenentschlusses gewahrt bleibt oder ob Fremdeinflüsse das Gewicht einer pathologischen Determinante erhalten, der gegenüber kritische Distanz, Abwägen und eigenständige Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind bzw. nicht mehr handelnd verwirklicht werden können (OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.1.2018, 20 W 4/16, Rn. 57).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 241/09

    Arzthaftung: Grenzen der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes im Hinblick

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Es reicht vielmehr für die Überzeugung des Gerichts ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 16.4.2014, 10 W 155/12, Rn. 68; MüKo-Ulrici, 3. A., § 37 FamFG Rn. 14 f. mwN; BeckOK FamFG/Burschel, § 37 Rn. 9 f.; sowie zum gleichen Maßstab bei § 286 ZPO BGH, Urteil v. 19.10.2010, VI ZR 241/09, Rn. 21 mwN).
  • BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82

    Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Dabei muss sich der Testierende in der Lage befinden, die Gründe für und gegen seine Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 -, Rn. 12, juris; BayObLG FGPrax 2003, 35; OLG Rostock, Beschluss vom 05. Juni 2009 - 3 W 47/09 -, Rn. 9, juris; OLG München, Beschluss vom 14. August 2007 - 31 Wx 16/07 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 49/11

    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts:

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Der Erblasser gilt als testierfähig, solange das Gegenteil nicht feststeht (BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11 -, Rn. 21, juris; MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 4; OLG Düsseldorf ZEV 2014, 53; OLG Bamberg ZEV 2013, 334).
  • OLG Rostock, 05.06.2009 - 3 W 47/09

    Testamentserrichtung: Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus KG, 08.02.2021 - 19 W 10/20
    Dabei muss sich der Testierende in der Lage befinden, die Gründe für und gegen seine Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 -, Rn. 12, juris; BayObLG FGPrax 2003, 35; OLG Rostock, Beschluss vom 05. Juni 2009 - 3 W 47/09 -, Rn. 9, juris; OLG München, Beschluss vom 14. August 2007 - 31 Wx 16/07 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Hamm, 16.04.2014 - 10 W 155/12

    Wirksamkeit der Beurkundung eines Testaments durch den als Vorstandsvorsitzenden

  • BGH, 01.07.1959 - V ZR 169/58

    Testierfähigkeit

  • BayObLG, 14.09.2001 - 1Z BR 124/00

    Testierunfähigkeit

  • OLG München, 14.08.2007 - 31 Wx 16/07

    Zur Testierfähigkeit des Erblassers bei mittelschwer ausgeprägter Demenz der

  • KG, 09.05.2023 - 6 W 48/22

    Wirksamkeit eines Testaments: Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines

    Danach genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er muss vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vergl. BGH, Urteil vom 29.01.1958 - IV ZR 251/57 -, juris; Senatsbeschluss vom 02.06.2017 - 6 W 95/16 -, Rn. 35, juris; OLG Hamm Beschl. v. 26.10.2020 - 15 W 26/19, BeckRS 2020, 31379 Rn. 13, beck-online; KG (19. ZS), Beschluss vom 08.02.2021 - 19 W 10/20 -, Rn. 51, juris).

    Schließlich muss die Person in der Lage sein, einen gefassten Entschluss auch umzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.06.2017 - 6 W 95/16 -, juris, Rn. 35, m. w. N.; KG (19. ZS), Beschluss vom 8.02.2021 - 19 W 10/20 -, Rn. 52 f., juris m.w.N.).

    Diesen Maßstab hat auch das Nachlassgericht zutreffend angesetzt und im Rahmen des gebotenen zweistufigen Beurteilungssystems anhand des Sachverständigengutachtens zunächst auf der diagnostischen Ebene geprüft, ob eine geistige Störung vorlag, und sodann untersucht, ob eine festgestellte geistige Störung den Ausschluss der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hatte (psychopathologische Ebene) (vergl. KG (19. ZS) a.a.O., 19 W 10/20 -, Rn. 52, juris m.w.N., MüKoBGB, a.a.O. § 2229 Rn. 5).

    Diese für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. KG (19. ZS.) a.a.O., 19 W 10/20 -, Rn. 52 f., juris m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23
    Ob Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments gegeben war, ist dabei regelmäßig in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln (vgl. KG, Beschluss vom 08.02.2021 - 19 W 10/20, Rn. 52, juris; BeckOGK/Grziwotz, BGB, Stand: 01.04.2024, § 2229 Rn. 58; von Morgen/Cording, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 5.61, juris; Cording, ZEV 2010, 23 unter 2.).
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